Bundesweite Vergabestatistik: Hierauf müssen Auftraggeber ab 2020 achten
Mit Schreiben des Bundeswirtschaftsministeriums vom 22. Mai 2020 wurde angekündigt, dass ab dem 01. Oktober 2020 die dem Vergaberecht unterfallenden Auftraggeber ihre statistischen Pflichten zu der neuen, beim Statistischen Bundesamt (Destatis) geführten bundesweiten Vergabestatistik erfüllen müssen.
Grundlage der Statistik ist vor allem die Vergabestatistikverordnung (VergStatVO), die im April 2020 über das „Gesetz zur beschleunigten Beschaffung im Bereich der Verteidigung und Sicherheit und zur Optimierung der Vergabestatistik“ geändert wurde. Bisher war diese nur teilweise anwendbar. Ziel der Verordnung ist es, die gegenüber der EU bestehenden Berichtspflichten weitestgehend unbürokratisch erfüllen zu können und aussagekräftige Informationen über die öffentlichen Aufträge in Deutschland zu erlangen.
Wer ist von den Neuerungen betroffen?
Erfasst werden alle Auftraggeber i.S.d. § 98 GWB, also neben Bund, Ländern und Kommunen somit auch Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber. Um ihre Pflichten nach der VergStatVO erfüllen zu können, müssen diese Auftraggeber schon jetzt organisatorische Maßnahmen ergreifen, worauf das BMWi ausdrücklich hinweist.
Handlungsbedarf
So muss durch den Auftraggeber eine Berichtsstelle bestimmt werden, die eine eigene oder auch eine externe Stelle sein kann.
Bei einer Berichtsstelle kann es sich damit um eine eigene Arbeitseinheit des Auftraggebers handeln oder eine externe Stelle. Ein Auftraggeber kann sich – sofern dies nach eigener Einschätzung zweckmäßig erscheint – auch mehrerer Berichtsstellen bedienen.
Schreiben des BMWi v. 22. Mai 2020
Diese Berichtsstelle muss sich ab dem 01. Juli 2020 bei Destatis unter dem nachfolgenden Link registrieren:
Die Meldungen können entweder vollautomatisch über eine Datenschnittstelle aus einem IT-System bzw. einem Fachverfahren (sog. CORE-Dateneingang) oder manuell über ein Online-Formular vorgenommen werden. Anbietern von E-Vergabe-Systemen wurde eine Schnittstellenbeschreibung bereits im Juni 2019 zur Verfügung gestellt. Die zu meldenden Daten sind den Anlagen der VergStatVO zu entnehmen.
Ab wann gelten die Neuerungen?
Die vollständige Anwendung der VergStatVO hängt gem. § 6 Abs. 1 VergStatVO formal noch von einer entsprechenden Ankündigung des BMWi im Bundesanzeiger ab, diese hat das BMWi noch für Juni angekündigt. Gemäß § 6 Abs. 2 VergStatVO sind die §§ 1 bis 5 VergStatVO ab dem ersten Tag des vierten Monats, der auf den Monat der Bekanntmachung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VergStatVO folgt, anzuwenden. Dieser Tag ist vom BMWi unverzüglich im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
Das BMWi geht derzeit von folgenden für den Start der Vergabestatistik maßgeblichen Terminen aus:
Juni 2020 | Offizielle Bekanntmachung des Beginns der Meldepflicht zum 1. Oktober 2020 im Bundesanzeiger |
1. Juli 2020 | Start der freiwilligen Registrierung für Berichtsstellen |
1. Oktober 2020 | Beginn der Meldepflicht für Berichtsstellen |
Ende 2021 | Erstmalige Veröffentlichung aggregierter Vergabedaten |
Weitere Informationen und Erläuterungen finden Sie unter den nachfolgenden Links:
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