Bundesweite Vergabestatistik: Hierauf müssen Auftraggeber ab 2020 achten
Mit Schreiben des Bundeswirtschaftsministeriums vom 22. Mai 2020 wurde angekündigt, dass ab dem 01. Oktober 2020 die dem Vergaberecht unterfallenden Auftraggeber ihre statistischen Pflichten zu der neuen, beim Statistischen Bundesamt (Destatis) geführten bundesweiten Vergabestatistik erfüllen müssen.
Grundlage der Statistik ist vor allem die Vergabestatistikverordnung (VergStatVO), die im April 2020 über das „Gesetz zur beschleunigten Beschaffung im Bereich der Verteidigung und Sicherheit und zur Optimierung der Vergabestatistik“ geändert wurde. Bisher war diese nur teilweise anwendbar. Ziel der Verordnung ist es, die gegenüber der EU bestehenden Berichtspflichten weitestgehend unbürokratisch erfüllen zu können und aussagekräftige Informationen über die öffentlichen Aufträge in Deutschland zu erlangen.
Wer ist von den Neuerungen betroffen?
Erfasst werden alle Auftraggeber i.S.d. § 98 GWB, also neben Bund, Ländern und Kommunen somit auch Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber. Um ihre Pflichten nach der VergStatVO erfüllen zu können, müssen diese Auftraggeber schon jetzt organisatorische Maßnahmen ergreifen, worauf das BMWi ausdrücklich hinweist.
Handlungsbedarf
So muss durch den Auftraggeber eine Berichtsstelle bestimmt werden, die eine eigene oder auch eine externe Stelle sein kann.
Bei einer Berichtsstelle kann es sich damit um eine eigene Arbeitseinheit des Auftraggebers handeln oder eine externe Stelle. Ein Auftraggeber kann sich – sofern dies nach eigener Einschätzung zweckmäßig erscheint – auch mehrerer Berichtsstellen bedienen.
Schreiben des BMWi v. 22. Mai 2020
Diese Berichtsstelle muss sich ab dem 01. Juli 2020 bei Destatis unter dem nachfolgenden Link registrieren:
Die Meldungen können entweder vollautomatisch über eine Datenschnittstelle aus einem IT-System bzw. einem Fachverfahren (sog. CORE-Dateneingang) oder manuell über ein Online-Formular vorgenommen werden. Anbietern von E-Vergabe-Systemen wurde eine Schnittstellenbeschreibung bereits im Juni 2019 zur Verfügung gestellt. Die zu meldenden Daten sind den Anlagen der VergStatVO zu entnehmen.
Ab wann gelten die Neuerungen?
Die vollständige Anwendung der VergStatVO hängt gem. § 6 Abs. 1 VergStatVO formal noch von einer entsprechenden Ankündigung des BMWi im Bundesanzeiger ab, diese hat das BMWi noch für Juni angekündigt. Gemäß § 6 Abs. 2 VergStatVO sind die §§ 1 bis 5 VergStatVO ab dem ersten Tag des vierten Monats, der auf den Monat der Bekanntmachung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VergStatVO folgt, anzuwenden. Dieser Tag ist vom BMWi unverzüglich im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
Das BMWi geht derzeit von folgenden für den Start der Vergabestatistik maßgeblichen Terminen aus:
Juni 2020 | Offizielle Bekanntmachung des Beginns der Meldepflicht zum 1. Oktober 2020 im Bundesanzeiger |
1. Juli 2020 | Start der freiwilligen Registrierung für Berichtsstellen |
1. Oktober 2020 | Beginn der Meldepflicht für Berichtsstellen |
Ende 2021 | Erstmalige Veröffentlichung aggregierter Vergabedaten |
Weitere Informationen und Erläuterungen finden Sie unter den nachfolgenden Links:
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WeiterlesenCPV-Codes: Seit dem 15.01.2020 sind neue Vorgaben zu beachten
Die EU-Kommission hat neue Vorgaben für die Zuordnung der CPV-Codes in EU-Bekanntmachungen eingeführt. Auftragsbekanntmachungen, in denen die Regel (RULE=”388″) nicht eingehalten wird, werden künftig nicht zur Veröffentlichung auf TED angenommen. Die Neuerungen greifen schrittweise seit dem 15. Januar 2020.
Wie die EU-Kommission mitgeteilt hat, wurde bei den meisten EU-weiten Ausschreibungen in den zurückliegenden Jahren nicht zutreffende “CPV-Codes” angegeben. Da CPV-Codes in erster Linie dazu dienen, Unternehmen in den Mitgliedstaaten der EU das Auffinden eines Vergabeverfahrens zu erleichtern, will die Kommission den Falschangaben künftig Einhalt gebieten. Um die korrekte Anwendung der CPV-Codes sicherzustellen, hat die EU-Kommission für die Übermittlung von EU-Bekanntmachungen eine neue Regel (RULE=”R388″) eingeführt. Diese sieht eine strikte Zuordnung der ausgeschriebenen Art der Leistung zum Haupt-CPV-Code vor.
Mit anderen Worten: Der beim Anlegen der Auftragsbekanntmachung gewählte Haupt-CPV-Code muss zwingend mit der zuvor eingegebenen Art des Auftrags (Lieferleistung, Dienstleistung, Bauleistung) zusammenhängen.
Was müssen Auftraggeber beachten?
Damit der bei der Erfassung der Auftragsbekanntmachung gewählte Haupt-CPV-Code unbedingt zur zuvor eingegebenen Art des Auftrags passt, sind bei Bekanntmachungen künftig die folgenden Zusammenhänge zu beachten:
- Bei Lieferleistungen als “Art des Auftrags” muss der Haupt-CPV-Code mit den Ziffern 0 bis 44 oder 48 beginnen.
- Im Fall von Bauleistungen als “Art des Auftrags” muss der Haupt-CPV-Code mit den Ziffern 45 beginnen.
- Und bei Dienstleistungen als “Art des Auftrags” muss der Haupt-CPV-Code mit den Ziffern 49 bis 98 beginnen.
Vorsicht: Falsche Zuordnung = keine Veröffentlichung
Die falsche Zuordnung zur ausgeschriebenen Leistungsart wird dazu führen, dass die Schnittstelle zum Amtsblatt der EU die betreffende Bekanntmachung ablehnt.
Seit dem 15. Januar 2020 ist diese neue Regel zunächst nur im Hinblick auf Vorinformationen gültig. Ab dem 15. April 2020 wird diese Regel schließlich für die praktisch relevanteren Auftragsbekanntmachungen greifen. Alle anderen Bekanntmachungen werden ab dem 15. Juli 2020 betroffen sein.
Öffentliche Auftraggeber sind daher gut beraten, ihren jeweiligen eVergabe-Anbieter auf diese Neuerung anzusprechen und sich über eine korrekte Umsetzung zu vergewissern.
Wie ist ein CPV-Code aufgebaut?
Die CPV-Nomenklatur besteht aus einem Hauptteil und einem Zusatzteil. Der Hauptteil definiert den Auftragsgegenstand und beruht auf einer Baumstruktur, die Codes von bis zu 9 Ziffern (d.h. einen Code bestehend aus 8 Ziffern sowie eine Prüfziffer) umfasst. Diesen ist eine Bezeichnung zugeordnet, die die Art der Lieferungen, Bauarbeiten oder Dienstleistungen beschreibt, die den Auftragsgegenstand darstellen:
- Die beiden ersten Ziffern betreffen die Abteilungen (XX000000-Y);
- Die drei ersten Ziffern betreffen die Gruppen (XXX00000-Y);
- Die vier ersten Ziffern betreffen die Klassen (XXXX0000-Y);
- Die fünf ersten Ziffern betreffen die Kategorien (XXXXX000-Y);
Jede der letzten drei Ziffern entspricht einer weiteren Präzisierung innerhalb der einzelnen Kategorie. Eine neunte Ziffer dient der Überprüfung der vorstehenden Ziffern.
Der Zusatzteil kann genutzt werden, um die Beschreibung des Auftragsgegenstands zu ergänzen. Dieser besteht wiederum aus einem alphanumerischen Code, der die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung des zu erwerbenden Gutes weiter präzisiert.
Weitere Informationen zur CPV-Nomenklatur finden Sie hier.
Bildnachweis (Titelbild): Capri23auto, pixabay.com / Quelle: ABZ Bayern
WeiterlesenVergaberecht: Neue EU-Schwellenwerte zum 01.01.2020
Öffentliche Auftraggeber und Bieter müssen ab dem 01. Januar 2020 neue EU-Schwellenwerte zu Grunde legen.
Wie der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen berichtet, habe die EU-Kommission – turnusmäßig – eine Anpassung der EU-Schwellenwerte im Vergaberecht angekündigt. Die Anpassung betreffe die „klassische“ Vergaberichtlinie (2014/24/EU), die Sektorenvergaberichtlinie (2014/25/EU), die Konzessionsvergaberichtlinie (2014/23/EU) sowie die Richtlinie Verteidigung und Sicherheit (2009/81/EG).
Hintergrund zur Anpassung der Schwellenwerte
Die EU-Schwellenwerte beruhen auf den Schwellenwerten des Agreement on Government Procurement (GPA), die in sogenannten Sonderziehungsrechten (SZR) angegeben werden. Diese, vom IWF künstlich geschaffene, Währung kommt beispielsweise auch im Transportrecht zum Einsatz. Der Kurs der Sonderziehungsrechte verändert sich zum Euro laufend, so dass alle zwei Jahre eine Anpassung der EU-Schwellenwerte an die Sonderziehungsrechte erfolgt (zuletzt mit Wirkung zum 01.01.2018). Bisher erfolgten Anpassungen zumeist nach oben. Diesmal soll eine Anpassung nach unten erfolgen.
Die aktuellen und neuen Schwellenwerte werden aus der folgenden Übersicht ersichtlich:
Auftragsart | Neu | Alt |
---|---|---|
Liefer- und Dienstleistungsaufträge (“klassisch”) | 214.000 EUR | 221.000 EUR |
Liefer- und Dienstleistungsaufträge (Sektorenbereich, Verteidigung/Sicherheit) | 428.000 EUR | 443.000 EUR |
Liefer- und Dienstleistungsaufträge (obere und oberste Bundesbehörden) | 139.000 EUR | 144.000 EUR |
Bauaufträge / Konzessionen | 5.350.000 EUR | 5.548.000 EUR |
Wir gehen zwar von der Richtigkeit der Angaben des Städte- und Gemeindebunds aus, die entsprechenden delegierten Verordnungen der EU-Kommission zur Änderung der Vergaberichtlinien im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren wurden aber noch nicht im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht. Erfahrungsgemäß sollte dies aber spätestens im November / Dezember dieses Jahres geschehen.
Neue EU-Schwellenwerte gelten unmittelbar
Nachdem die neuen Schwellenwerte auf EU-Ebene entsprechend umgesetzt worden sind, bedarf es aufgrund der in § 106 Absatz 1 GWB vorgesehenen dynamischen Verweisung keines Umsetzungsakts durch den deutschen Gesetzgeber. Die neuen Schwellenwerte gelten somit ab dem Jahreswechsel unmittelbar für öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber in Deutschland.
Update: EU-Schwellenwerte 2020/2021 veröffentlicht
Die jeweils neuen EU-Schwellenwerte wurden nunmehr in den Delegierten Verordnungen (EU) 2019/1827, 2019/1828, 2019/1829 und 2019/1830 der Kommission vom 30. Oktober 2019 veröffentlicht. Sie erreichen diese über die folgende Übersicht:
- Vergaberichtlinie 2014/24/EU,
- Sektorenrichtlinie 2014/25/EU,
- VS-Richtlinie 2009/81/EG und
- Konzessionsrichtlinie 2014/23/EU.
Quelle: Städte- und Gemeindebund NRW
Bildnachweis: Jai79, pixabay.com
WeiterlesenEuGH: HOAI Mindest- und Höchstsätze sind europarechtswidrig
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 4. Juli 2019 sein Urteil im HOAI-Vertragsverletzungsverfahren verkündet. Nach Auffassung des Gerichts sind die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der HOAI mit dem EU-Recht nicht vereinbar.
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