CPV-Codes: Seit dem 15.01.2020 sind neue Vorgaben zu beachten
Die EU-Kommission hat neue Vorgaben für die Zuordnung der CPV-Codes in EU-Bekanntmachungen eingeführt. Auftragsbekanntmachungen, in denen die Regel (RULE=”388″) nicht eingehalten wird, werden künftig nicht zur Veröffentlichung auf TED angenommen. Die Neuerungen greifen schrittweise seit dem 15. Januar 2020.
Wie die EU-Kommission mitgeteilt hat, wurde bei den meisten EU-weiten Ausschreibungen in den zurückliegenden Jahren nicht zutreffende “CPV-Codes” angegeben. Da CPV-Codes in erster Linie dazu dienen, Unternehmen in den Mitgliedstaaten der EU das Auffinden eines Vergabeverfahrens zu erleichtern, will die Kommission den Falschangaben künftig Einhalt gebieten. Um die korrekte Anwendung der CPV-Codes sicherzustellen, hat die EU-Kommission für die Übermittlung von EU-Bekanntmachungen eine neue Regel (RULE=”R388″) eingeführt. Diese sieht eine strikte Zuordnung der ausgeschriebenen Art der Leistung zum Haupt-CPV-Code vor.
Mit anderen Worten: Der beim Anlegen der Auftragsbekanntmachung gewählte Haupt-CPV-Code muss zwingend mit der zuvor eingegebenen Art des Auftrags (Lieferleistung, Dienstleistung, Bauleistung) zusammenhängen.
Was müssen Auftraggeber beachten?
Damit der bei der Erfassung der Auftragsbekanntmachung gewählte Haupt-CPV-Code unbedingt zur zuvor eingegebenen Art des Auftrags passt, sind bei Bekanntmachungen künftig die folgenden Zusammenhänge zu beachten:
- Bei Lieferleistungen als “Art des Auftrags” muss der Haupt-CPV-Code mit den Ziffern 0 bis 44 oder 48 beginnen.
- Im Fall von Bauleistungen als “Art des Auftrags” muss der Haupt-CPV-Code mit den Ziffern 45 beginnen.
- Und bei Dienstleistungen als “Art des Auftrags” muss der Haupt-CPV-Code mit den Ziffern 49 bis 98 beginnen.
Vorsicht: Falsche Zuordnung = keine Veröffentlichung
Die falsche Zuordnung zur ausgeschriebenen Leistungsart wird dazu führen, dass die Schnittstelle zum Amtsblatt der EU die betreffende Bekanntmachung ablehnt.
Seit dem 15. Januar 2020 ist diese neue Regel zunächst nur im Hinblick auf Vorinformationen gültig. Ab dem 15. April 2020 wird diese Regel schließlich für die praktisch relevanteren Auftragsbekanntmachungen greifen. Alle anderen Bekanntmachungen werden ab dem 15. Juli 2020 betroffen sein.
Öffentliche Auftraggeber sind daher gut beraten, ihren jeweiligen eVergabe-Anbieter auf diese Neuerung anzusprechen und sich über eine korrekte Umsetzung zu vergewissern.
Wie ist ein CPV-Code aufgebaut?
Die CPV-Nomenklatur besteht aus einem Hauptteil und einem Zusatzteil. Der Hauptteil definiert den Auftragsgegenstand und beruht auf einer Baumstruktur, die Codes von bis zu 9 Ziffern (d.h. einen Code bestehend aus 8 Ziffern sowie eine Prüfziffer) umfasst. Diesen ist eine Bezeichnung zugeordnet, die die Art der Lieferungen, Bauarbeiten oder Dienstleistungen beschreibt, die den Auftragsgegenstand darstellen:
- Die beiden ersten Ziffern betreffen die Abteilungen (XX000000-Y);
- Die drei ersten Ziffern betreffen die Gruppen (XXX00000-Y);
- Die vier ersten Ziffern betreffen die Klassen (XXXX0000-Y);
- Die fünf ersten Ziffern betreffen die Kategorien (XXXXX000-Y);
Jede der letzten drei Ziffern entspricht einer weiteren Präzisierung innerhalb der einzelnen Kategorie. Eine neunte Ziffer dient der Überprüfung der vorstehenden Ziffern.
Der Zusatzteil kann genutzt werden, um die Beschreibung des Auftragsgegenstands zu ergänzen. Dieser besteht wiederum aus einem alphanumerischen Code, der die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung des zu erwerbenden Gutes weiter präzisiert.
Weitere Informationen zur CPV-Nomenklatur finden Sie hier.
Bildnachweis (Titelbild): Capri23auto, pixabay.com / Quelle: ABZ Bayern
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