Vergaberecht: Neue EU-Schwellenwerte zum 01.01.2020
Öffentliche Auftraggeber und Bieter müssen ab dem 01. Januar 2020 neue EU-Schwellenwerte zu Grunde legen.
Wie der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen berichtet, habe die EU-Kommission – turnusmäßig – eine Anpassung der EU-Schwellenwerte im Vergaberecht angekündigt. Die Anpassung betreffe die „klassische“ Vergaberichtlinie (2014/24/EU), die Sektorenvergaberichtlinie (2014/25/EU), die Konzessionsvergaberichtlinie (2014/23/EU) sowie die Richtlinie Verteidigung und Sicherheit (2009/81/EG).
Hintergrund zur Anpassung der Schwellenwerte
Die EU-Schwellenwerte beruhen auf den Schwellenwerten des Agreement on Government Procurement (GPA), die in sogenannten Sonderziehungsrechten (SZR) angegeben werden. Diese, vom IWF künstlich geschaffene, Währung kommt beispielsweise auch im Transportrecht zum Einsatz. Der Kurs der Sonderziehungsrechte verändert sich zum Euro laufend, so dass alle zwei Jahre eine Anpassung der EU-Schwellenwerte an die Sonderziehungsrechte erfolgt (zuletzt mit Wirkung zum 01.01.2018). Bisher erfolgten Anpassungen zumeist nach oben. Diesmal soll eine Anpassung nach unten erfolgen.
Die aktuellen und neuen Schwellenwerte werden aus der folgenden Übersicht ersichtlich:
Auftragsart | Neu | Alt |
---|---|---|
Liefer- und Dienstleistungsaufträge (“klassisch”) | 214.000 EUR | 221.000 EUR |
Liefer- und Dienstleistungsaufträge (Sektorenbereich, Verteidigung/Sicherheit) | 428.000 EUR | 443.000 EUR |
Liefer- und Dienstleistungsaufträge (obere und oberste Bundesbehörden) | 139.000 EUR | 144.000 EUR |
Bauaufträge / Konzessionen | 5.350.000 EUR | 5.548.000 EUR |
Wir gehen zwar von der Richtigkeit der Angaben des Städte- und Gemeindebunds aus, die entsprechenden delegierten Verordnungen der EU-Kommission zur Änderung der Vergaberichtlinien im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren wurden aber noch nicht im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht. Erfahrungsgemäß sollte dies aber spätestens im November / Dezember dieses Jahres geschehen.
Neue EU-Schwellenwerte gelten unmittelbar
Nachdem die neuen Schwellenwerte auf EU-Ebene entsprechend umgesetzt worden sind, bedarf es aufgrund der in § 106 Absatz 1 GWB vorgesehenen dynamischen Verweisung keines Umsetzungsakts durch den deutschen Gesetzgeber. Die neuen Schwellenwerte gelten somit ab dem Jahreswechsel unmittelbar für öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber in Deutschland.
Update: EU-Schwellenwerte 2020/2021 veröffentlicht
Die jeweils neuen EU-Schwellenwerte wurden nunmehr in den Delegierten Verordnungen (EU) 2019/1827, 2019/1828, 2019/1829 und 2019/1830 der Kommission vom 30. Oktober 2019 veröffentlicht. Sie erreichen diese über die folgende Übersicht:
- Vergaberichtlinie 2014/24/EU,
- Sektorenrichtlinie 2014/25/EU,
- VS-Richtlinie 2009/81/EG und
- Konzessionsrichtlinie 2014/23/EU.
Quelle: Städte- und Gemeindebund NRW
Bildnachweis: Jai79, pixabay.com
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