Die Warenkauf-Richtlinie (WKRL): Neuerungen ab Januar 2022
Für Kaufverträge, die ab dem 1. Januar 2022 abgeschlossen werden, gilt das neue Kaufrecht. Nach der 20-jährigen Ära der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie erfolgt nun ein Update: die Warenkauf-Richtlinie (EU) 2019/771. Es handelt sich hierbei gemäß Art. 4 der Warenkaufs-Richtlinie (WKRL) um eine vollharmonisierende Richtlinie. Diese hat der Bundesgesetzgeber in nationales Gesetz transformiert. Entstanden ist das “Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags”.
Neben der Änderung des bisherigen Sachmangelbegriffs kommt es auch in Bezug auf die Nutzung digitaler Elemente durch das Einführen der §§ 475b – 475e BGB – zu Änderungen. Künftig gelten umfassende Gewährleistungsrechte zu Gunsten der Kunden sowie eine Aktualisierungspflicht für Produkte mit digitalen Inhalten / Elementen und digitale Produkte für die Verkäufer.
WKRL: Der neue Sachmangelbegriff, § 434 BGB
Der Sachmangelbegriff in § 434 BGB wird neu gefasst und knüpft an das Vorliegen dreier kumulativer Voraussetzungen: Eine Sache ist danach frei von Mängeln, wenn sie den subjektiven Anforderungen (Abs. 2), den objektiven Anforderungen (Abs. 3) sowie den Montageanforderungen (Abs. 4) entspricht.
Bisher galt im Gegensatz hierzu ein grundsätzlicher Vorrang (subjektiver) Beschaffenheitsvereinbarungen zwischen Käufer und Verkäufer. Mit der Neuregelung kann eine Kaufsache somit auch dann mangelhaft sein, wenn sie der vereinbarten Beschaffenheit entspricht, sich aber nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet.
Die subjektiven Anforderungen, § 434 Abs. 2 BGB
Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und sich für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet. Hierzu zählt auch die Übergabe des vereinbarten Zubehörs und der vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen.
Die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit umfasst Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.
Die vertraglich vorausgesetzte Verwendung ist diejenige, die der Verbraucher dem Verkäufer spätestens bei Abschluss des Kaufvertrags zur Kenntnis gebracht hat. Der Verkäufer muss dieser Verwendung zudem zugestimmt haben. Die Zustimmung des Verkäufers muss nicht ausdrücklich erfolgen. Vielmehr genügt es, wenn dem Käufer nicht mitgeteilt wird, dass sich die Ware für die beabsichtigte Verwendung nicht geeignet.
Die objektiven Anforderungen, § 434 Abs. 3 BGB
Die Sache entspricht den objektiven Anforderungen, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und vom Käufer erwartet werden kann.
Zur üblichen Beschaffenheit gehören auch die Menge, Qualität und sonstigen Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Wobei diese Aufzählung nicht abschließend ist. § 434 Abs. 3 BGB, der die Zuweniglieferung einem Sachmangel gleichstellt, wird damit obsolet. Haltbarkeit meint dabei die Fähigkeit, der Waren, ihre erforderlichen Funktionen und ihre Leistung bei normaler Verwendung zu behalten. Folglich hat der Verkäufer nicht dafür einzustehen, wenn die Ware bei normaler Verwendung ihre Funktion und Leistung tatsächlich nicht beibehält.
Für die Frage, welche Beschaffenheit bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann, sind zum einen die Art der Sache und die öffentlichen Äußerungen des Verkäufers entscheidend. Somit werden Verkäufer künftig für jedes Produkt einen objektiven Produktstandard ermitteln müssen, um dem neuen Sachmangelbegriff ausreichend Rechnung zu tragen.
Anforderungen an “negative Beschaffenheitsvereinbarungen”
Will der Verkäufer von den objektiven Anforderungen abweichen, hat er die ausdrückliche und gesonderte Zustimmung des Käufers einzuholen. Die konkludente Zustimmung oder eine entsprechende Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden nicht ausreichen. Eine Abweichung von den objektiven Anforderungen ist künftig nur noch unter den strengen Anforderungne des § 476 Abs. 1 S. 2 BGB n.F. möglich:
Von den Anforderungen nach § 434 Absatz 3 oder § 475b Absatz 4 kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer durch Vertrag abgewichen werden, wenn
- der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und
- die Abweichung im Sinne der Nummer 1 im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
Der Verbraucher sind ist also vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt werden, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht. Das heißt, dass der Verbraucher die Abweichung beispielsweise nicht durch einen Vergleich mit den objektiven Anforderungen selbst ermitteln muss. Darüber hinaus muss diese Abweichung ausdrücklich und gesondert vereinbart werden.
Auch wenn die Ware nicht den bei Vertragsabschluss zur Verfügung gestellten Proben und Mustern entspricht, ist ein Sachmangel gegeben (§ 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGB n.F.). Insofern ist jedoch keine Änderung zur bisherigen Rechtsprechung zu erkennen, welche in diesen Fällen von einer konkludent getroffenen Beschaffenheitsvereinbarung ausging.
Das Vorliegen der objektiven Anforderungen verlangt nach § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 BGB n.F. schließlich auch, dass das Zubehör, die Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben werden, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Die Montageanforderungen, § 434 Abs. 4 BGB
Soweit eine Montage durchzuführen ist, hat diese auch den Montageanforderungen zu genügen.
Zu montierende Kaufsachen sind gemäß § 434 Abs. 4 BGB n.F. nur frei von Sachmängeln, wenn die Montage
- sachgemäß durchgeführt worden ist oder
- zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.
Mit anderen Worten: Ein Sachmangel wird dann vorliegen, wenn
- eine vereinbarte Montage durch den Verkäufer nicht sachgemäß durchgeführt worden ist oder
- eine vereinbarte Montage vom Käufer nicht sachgemäß durchgeführt worden ist und dies auf einen Fehler in der Montageanleitung beruht
Zwar ist dem Wortlaut dieser Vorschrift die Verantwortung für die unsachgemäße Montage durch Erfüllungsgehilfen des Verkäufers (z.B. Handwerker) nicht ausdrücklich zu entnehmen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Veräufer für ihre Monteure nicht verantwortlich sind. Gemäß Art. 8 lit. a der WKRL begründet auch die vom Verkäufer oder “unter seiner Verantwortung vorgenommene” unsachgemäße Montage die Vertragswidrigkeit der Ware.
WKRL: Unverhältnismäßigkeit, Einwand nach § 439 Abs. 4 BGB
Bisher konnte sich der Verkäufer gegenüber Verbrauchern nicht auf die absolute Unverhältnismäßigkeit berufen. Die absolute Unverhältnismäßigkeit wird angenommen, wenn die Kosten der gewählten Nacherfüllungsvariante 150 % des Werts der Sache im mangelfreien Zustand oder 200 % des Werts der Sache im mangelhaften Zustand übersteigen. § 475 Abs. 4 BGB, der die Totalverweigerung bisher im Verhältnis zu Verbrauchern ausschloss, fällt mit der Neufassung weg.
WKRL: Keine Anwendung von § 442 BGB
Gemäß § 442 BGB schließt die Kenntnis vom Mangel die Rechte des Käufers aus. Mängel, die wegen grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sind, kann der Käufer nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Diese Grundsätze gelten bisher auch im Falle von Verbrauchsgüterkaufverträgen.
§ 442 BGB wird gemäß § 475 Abs. 3 S. 2 BGB n.F in Bezug auf Verbraucher nicht mehr anwendbar sein. Auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Verbrauchers vom Mangel kommt es somit nicht mehr an. Das heißt, dass Verbraucher künftig grundsätzlich in dem Wissen, dass eine Kaufsache mangelhaft ist, den Kaufvertrag abschließen und anschließend vom Händler wegen des Mangels Nacherfüllung verlangen bzw. kaufrechtliche Sachmängelrechte geltend machen können. Der Verkauf von Mängelexemplaren an Verbraucher wird sich künftig also komplizierter darstellen als bisher.
Wollen (Online-)Händler künftig Mangelware verkaufen und gleichzeitig verhindern, dass sich Verbraucher wegen der jeweiligen Mängel auf Gewährleistungsrechte berufen dürfen, muss der Verbraucher eigens von Abweichungen in Kenntnis gesetzt werden und die Abweichung muss vertraglich ausdrücklich und gesondert vereinbart werden (“negative Beschaffenheitsvereinbarung”). Auf die Anforderungen an eine negative Beschaffenheitsvereinbarung sind wir hier bereits eingegangen.
Ein- und Ausbaukosten bei mangelhafter Kaufsache, § 439 Abs. 3 BGB
Ist eine mangelhafte Sache bereits eingebaut, so konnte der Verbraucher bisher den Ausbau der mangelhaften und den Einbau der neu zu liefernden mangelfreien Kaufsache verlangen. Alternativ konnte er den Betrag für die Ein- und Ausbaukosten vom Verkäufer verlangen. Dies setzte voraus, dass der Verbraucher zum Zeitpunkt des Einbaus der Kaufsache gutgläubig war, er also weder Kenntnis noch grob fahrlässige Unkenntnis vom Mangel hatte. Mit der Unanwendbarkeit des § 442 BGB im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs gilt dieses Regime nicht mehr. Mit der Neufassung des § 439 Abs. 3 BGB n.F. ist darauf abzustellen, ob der Mangel vor Einbau “offenbar wurde”:
(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.
§ 442 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Kenntnis des Käufers an die Stelle des Vertragsschlusses der Einbau oder das Anbringen der mangelhaften Sache durch den Käufer tritt.
Darüber hinaus wird ein neuer § 439 Abs. 5 BGB n.F. eingeführt, demzufolge der Verbraucher dem Verkäufer die Waren im Fall der Nacherfüllung zur Verfügung stellen muss. Und § 439 Abs. 6 BGB n.F. wird um die Pflicht des Verkäufers, die ersetzte Sache zurückzunehmen, ergänzt.
(5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.
(6) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. Der Verkäufer hat die ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen. Die ersetzte Sache hat der Verkäufer auf seine Kosten zurückzunehmen.
Damit gehört der Meinungsstreit über die Pflicht des Verkäufers zur Rücknahme der mangelbehafteten Kaufsache der Vergangenheit an.
Erleichterung beim Rücktritt und Schadensersatz statt der Leistung
§ 346 BGB wird in Bezug auf den Rücktritt und Schadensersatz statt der ganzen Leistung mit der Maßgabe anzuwenden sein, dass der Unternehmer die Kosten der Rückgabe der Ware trägt. Das Zurückbehaltungsrecht des Käufers endet mit dem Nachweis des Verbrauchers über die Rücksendung. Dieser Nachweis steht der Rückgewähr der Ware gleich.
Außerdem enthält § 475 d BGB n.F. für den Verbrauchsgüterkauf diverse Ausnahmen, in denen eine Fristsetzung zur Nacherfüllung durch den Verbraucher nicht mehr erforderlich ist. Ab dem Zeitpunkt der Mitteilung des Sachmangels durch den Verbraucher an den Verkäufer läuft künftig automatisch eine „angemessene” Frist, nach deren Ablauf der Rücktritt oder Schadensersatz geltend gemacht werden können. Ein ausdrückliches Nacherfüllungsverlangen ist somit nicht mehr erforderlich.
§ 475 d Abs. 1 BGB n.F. sieht tatsächlich fünf Fälle vor, in denen es der Fristsetzung für einen Rücktritt nach § 323 BGB – abweichend von § 440 BGB – nicht bedarf. Gemäß §475 d Abs. 2 BGB gilt dies auch für den Schadensersatz nach § 281 BGB; § 281 Abs. 2 BGB ist überdies nicht anwendbar. Folglich muss es nicht erst zum sonst erforderlichen Fehlschlag der Nachbesserung kommen (Stichwort: „das Recht zur zweiten Andienung“).
Verlängerte Beweislastregelung in der WKRL, § 477 BGB
§ 477 BGB normiert die widerlegliche Vermutung, dass, wenn sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt, die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war. Dies gilt nicht, wenn die Vermutung mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist. Die Neufassung verlängert den Zeitraum nach § 477 BGB nunmehr auf ein Jahr ab Gefahrenübergang.
Einzig beim Kauf eines lebenden Tieres bleibt es bei der Anwendung der üblichen 6 Monate Regelung, § 477 Abs. 1 S. 2 BGB
WKRL: Verbrauchsgüterkauf mit digitalen Elementen
Die WKRL bezieht sich auch auf Verträge über den Kauf von Waren mit digitalen Elementen. Damit sind Waren gemeint, die in einer Weise digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen enthalten oder mit ihnen verbunden sind, dass die Waren ihre bestimmungsgemäße Funktionen ohne diese nicht erfüllen können.
Abgrenzung der WKRL von der Digitale-Inhalte-Richtlinie (DIRL)
Gemeinsam mit der Umsetzung der WKRL (EU) 2019/771 treten auch die Neuregelungen der DIRL (EU) 2019/770 am 1. Januar 2022 in Kraft.
Der Schwerpunkt bei der DIRL liegt auf unkörperlichen, digitalen Inhalten und Dienstleistungen. Erfasst sind insbesondere Computerprogramme, Apps, Video-, Audio- und Musikdateien, digitale Spiele und elektronische Bücher. Die DIRL erfasst außerdem die Erstellung, Verarbeitung oder Speicherung von Daten in digitaler Form und den Zugriff auf diese.
In den Anwendungsbereich fällt zudem die gemeinsame Nutzung von Video- oder Audioinhalten sowie Spiele, die in einer Cloud oder in sozialen Medien angeboten werden.
Beispiele:
- Der Verbraucher lädt eine App aus einem App-Store auf sein Smartphone. Der Vertrag über die Bereitstellung der Spielanwendung ist unabhängig vom Kaufvertrag für das Smartphone selbst. Daher gilt die WKRL nur für den Kaufvertrag über das Smartphone; die Bereitstellung der Spielanwendung fällt grundsätzlich unter die DIRL.
- Der Verbraucher kauft ein Smartphone und vereinbart ausdrücklich den Erwerb ohne ein bestimmtes Betriebssystem. Mit einem Dritten schließt der Verbraucher einen Vertrag über die Bereitstellung eines Betriebssystems. Die Bereitstellung des getrennt erworbenen Betriebssystems ist nicht Bestandteil des Kaufvertrags und unterfällt daher nicht der WKRL.
- Digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen werden regelmäßig mit der Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen kombiniert. Sie werden dem Verbraucher in der Regel in einem Vertrag (Paketvertrag) angeboten. Hierunter fallen bspw. die Bereitstellung digitalen Fernsehens und der Kauf elektronischer Geräte. Die DIRL soll nur für die Elemente des Gesamtvertrags gelten, die die Bereitstellung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen betreffen.
Sachmangel bei Waren mit digitalen Elementen, § 475 b Abs. 2 BGB
Eine Ware mit digitalen Elementen ist nach dem Willen der WKRL frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang und in Bezug auf eine Aktualisierungspflicht für den jeweils maßgeblichen Zeitraum den subjektiven und objektiven Anforderungen sowie den Montage- und Installationsanforderungen entspricht.
Subjektive Anforderungen, § 475 b Abs. 3 BGB
Eine Ware mit digitalen Elementen entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie den Anforderungen des § 434 Absatz 2 BGB entspricht und für die digitalen Elemente die im Kaufvertrag vereinbarten Aktualisierungen während des nach dem Vertrag maßgeblichen Zeitraums bereitgestellt werden, § 475b Abs. 3 BGB n.F.
Von den subjektiven Anforderungen kann gemäß § 434 Abs. 3 BGB n.F. abgewichen werden. Erforderlich ist also erneut die Kenntnis des Verbrauchers und dessen ausdrückliche und gesonderte Zustimmung (siehe hier). Die einschlägige Norm ist an dieser Stelle der § 476 Abs. 1 S. 2 BGB.
Objektive Anforderungen, § 475 b Abs. 4 BGB
Eine Ware mit digitalen Elementen entspricht den objektiven Anforderungen, wenn sie den Anforderungen des § 434 Absatz 3 BGB entspricht. Es ist weiter erforderlich, dass dem Verbraucher während des Zeitraums, den er aufgrund der Art und des Zwecks der Ware und ihrer digitalen Elemente sowie unter Berücksichtigung der Umstände und der Art des Vertrags erwarten kann, Aktualisierungen (Updates) bereitgestellt werden, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der Ware erforderlich sind. Der Verbraucher muss über diese Updates informiert werden. Die Aktualisierungspflicht erstreckt sich ausweislich des Wortlauts nur auf diejenigen Aktualisierungen, die zum Erhalt des Vertragszwecks gerade erforderlich sind.
Ein digitaler Inhalt ist bereitgestellt, sobald der digitale Inhalt oder die geeigneten Mittel für den Zugang zu diesem oder das Herunterladen des digitalen Inhalts dem Verbraucher unmittelbar oder mittels einer von ihm hierzu bestimmten Einrichtung zur Verfügung gestellt oder zugänglich gemacht worden ist.
Der Gesetzgeber legt in den §§ 475b ff. BGB n.F. nicht fest, wie lange die Aktualisierungen für die digitalen Inhalte bereitzustellen sind. Die Konkretisierung der Bestimmung hat der Gesetzgeber der Rechtsprechung überlassen. Nach § 475c Abs. 2 BGB n.F. haftet der Verkäufer dafür, dass die digitalen Elemente während des Bereitstellungszeitraum – mindestens jedoch für die Dauer von 2 Jahren – frei von Sachmängeln ist.
Die Regelungen in § 475b BGB n.F. sehen also zwei Ausprägungen der sog. Aktualisierungspflicht vor:
- Subjektiv (fakultativ): Die Bereitstellung von Aktualisierungen (z.B. Updates, Upgrades, Pachtches etc.) in der Form, wie sie im Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und dem Verbraucher vereinbart sind. Die Aktualisierungen müssen also überhaupt im Kaufvertrag vereinbart sein (§ 475b Abs. 3 Nr. 2 BGB n.F.).
- Objektiv (obligatorisch): Die Bereitstellung von Aktualisierungen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der Kaufsache erforderlich sind, während des Zeitraums, den der Verbraucher aufgrund der Art und Weise und des Zwecks der Kaufsache und ihrer digitalen Elemente sowie unter Berücksichtigung der Umstände und der Art des Vertrags erwarten kann. Dazu zählt auch die Information des Verbrauchers über die jeweiligen Aktualisierungen und ihre jeweilige Bereitstellung (§ 475b Abs. 4 Nr. 2 BGB n.F.).
Verjährung nach § 475e BGB
Im Falle der dauerhaften Bereitstellung digitaler Elemente verjähren die Ansprüche wegen eines Mangels an den digitalen Elementen nicht vor dem Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des Bereitstellungszeitraums.
Ansprüche wegen einer Verletzung der Aktualisierungspflicht verjähren nicht vor dem Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des Zeitraums der Aktualisierungspflicht. Hat sich ein Mangel innerhalb der Verjährungsfrist gezeigt, so tritt die Verjährung nicht vor dem Ablauf von vier Monaten nach diesem Zeitpunkt ein.
Hat der Verbraucher zur Nacherfüllung oder zur Erfüllung von Ansprüchen aus einer Garantie die Ware dem Unternehmer oder auf Veranlassung des Unternehmers einem Dritten übergeben, so tritt die Verjährung von Ansprüchen wegen des geltend gemachten Mangels nicht vor dem Ablauf von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der Übergabe ein.
Die WKRL führt im Übrigen zum ersatzlosen Wegfall des § 445b Abs. 2 S. 2 BGB, der die Verjährung des Lieferantenregress auf fünf Jahre (absolute Verjährungsdauer) beschränkte.
Quelle(n): BMJ
Bildnachweise: bidvine, pixabay.com; Bru-nO, pixabay.com; Tumisu, pixabay.com
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